Vergaberecht im Umbau: Wo sich noch Einfluss nehmen lässt

Behörden brauchen Schulen, Software, Straßen und Schreibtische, und all das kaufen sie bei Unternehmen ein. Das Vergaberecht legt fest, wie das geschieht: ab welchem Betrag ein Auftrag bekannt gemacht werden muss, wann ein Amt direkt bei einem Betrieb bestellen darf und welche Nachweise Bieter vorlegen müssen. Für die Unternehmen entscheidet es darüber, ob sie an einem Auftrag teilnehmen können und wie viel Aufwand das kostet. Auch die Bauleitplanung gehört hier in den Blick: Sie bestimmt, wo und unter welchen Voraussetzungen gebaut werden darf – und damit, welche Projekte überhaupt zur Vergabe kommen können. Für die Politik ist es ein Hebel, mit dem sich nebenbei Ziele wie Tariftreue, Mittelstandsförderung oder schnellere Bauvorhaben verfolgen lassen.
Genau dieses Regelwerk wird gerade an mehreren Stellen zugleich umgebaut. Seit dem 1. Juli gilt das neue Vergabebeschleunigungsgesetz, doch fertig ist der Umbau damit noch nicht. Für Public Affairs lautet die wichtigste Frage: Wo lässt sich noch etwas bewegen? Für Unternehmen, die für Behörden arbeiten, lautet sie: Was ändert sich für meine Aufträge? Eine Orientierung in vier Stationen.
Vergabebeschleunigungsgesetz: Fenster geschlossen.
Das Gesetz ist beschlossen und in Kraft. Der Bund darf damit zum Beispiel Direktaufträge bis 50.000 Euro vergeben, bisher lag die Grenze bei 15.000. Für Betriebe bedeutet das weniger Papier: Eignungsnachweise reichen künftig in der Regel als Eigenerklärung. Auf Gesetzesebene gibt es nichts mehr zu verhandeln. Interessant wird jetzt, wie die Vergabestellen die neuen Spielräume nutzen.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO): Fenster wandert in die Länder.
Die UVgO regelt Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Der Entwurf des Bundes sieht Direktaufträge bis 50.000 Euro netto als Standard vor, wo die Länder keine eigene Grenze setzen, dazu Mitteilungen ab 25.000 Euro. Außerdem kürzt er die Paragrafen von 54 auf 24. Der Bund will die Überarbeitung bis Ende des Jahres abschließen, die Frist für Stellungnahmen ist abgelaufen. Verbindlich wird sie erst, wenn die Länder sie einführen, und dafür bleibt ihnen bis Mitte 2027 Zeit. Die nächste Gesprächsrunde findet damit in den Landeshauptstädten statt, und wer für Landesbehörden arbeitet, sollte dort genau hinsehen.
BauGB-Novelle: Fenster einen Spalt offen.
Die Anhörung im Bundestag war am 23. September, die Abgeordneten beraten noch. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis zur Abstimmung bleiben Änderungsanträge der Fraktionen der letzte Weg, den Text zu verändern. Strittig sind vor allem der Umfang des KI-Einsatzes in der Bauleitplanung, den der Bundesrat ausweiten wollte, und der Stellenwert von Klimaschutz und Bestandsentwicklung. Betroffen sind unter anderem Wohnungswirtschaft, Bauindustrie, Erneuerbare und Rechenzentren.
Bundestariftreuegesetz: Fenster offen.
Das Gesetz gilt seit Mai. Wer Bundesaufträge will, muss Tariflöhne einhalten und das belegen. Die Details stehen in drei Verordnungsentwürfen, darunter einer zur Zertifizierung: Mit einem Zertifikat entfallen für Betriebe bestimmte Dokumentationspflichten und die Haftung für Nachunternehmer. Das Arbeitsministerium stimmt die Entwürfe derzeit mit Ländern und Verbänden ab und erlässt sie ohne Zustimmung des Bundesrats.
Die Fenster im Blick behalten
Für Public Affairs lohnt sich ein eigenes Suchprofil, das Drucksachen, Ausschussberatungen und Verordnungsentwürfe der vier Vorhaben bündelt. So fällt auf, wenn sich in einem Land die UVgO-Anpassung ankündigt oder im Bauausschuss ein Änderungsantrag auftaucht. Wer vor allem Aufträge gewinnen will, nutzt dasselbe Profil als Frühwarnung: Es zeigt, welche Regeln sich ändern, bevor sie in der Praxis ankommen. Polit-X wertet dafür Dokumente aus EU, Bund und Ländern aus.
.png)